Abfindung versteuern: Anspruch, Höhe und die aktuellen Regeln
Das Thema Abfindung versteuern betrifft viele Arbeitnehmer, die ihren Job verlieren oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob überhaupt eine Abfindung gezahlt wird, sondern auch darum, welche steuerlichen Folgen diese Sonderzahlung hat. Gerade seit den Änderungen ab dem Jahr 2025 ist das Wissen um die korrekte Versteuerung entscheidend, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden. Dieser Beitrag erklärt dir Schritt für Schritt, wann ein Anspruch auf Abfindung besteht, wie sie berechnet wird und wie man sie richtig versteuert.
Anspruch auf Abfindung: Wer bekommt sie, und wie hoch kann sie sein?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Abfindung nach einer Kündigung automatisch gezahlt wird. Das ist ein Irrtum. Ein rechtlicher Anspruch besteht nur in bestimmten Fällen:
- Im Kündigungsschutzprozess:
Kommt es zu einer Kündigungsschutzklage, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig auf eine Abfindungszahlung, um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden. - Bei einem Aufhebungsvertrag:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Ausgleich erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung. - Wenn sie vertraglich festgelegt ist:
Abfindungen können in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Sozialplänen verbindlich geregelt sein.
Zur Berechnung der Höhe einer Abfindung haben sich in der Praxis verschiedene Modelle etabliert:
Methode | Erklärung |
Faktor-Formel | Beispiel: 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre. Weit verbreitet und leicht anwendbar. |
Divisor-Modell | Alter × Betriebszugehörigkeit × Monatsgehalt ÷ Divisor (~100). Vor allem in großen Unternehmen gängig. |
Abfindung versteuern: Welche Steuern fallen an, welche nicht?
Eine Abfindung ist eine einmalige Sonderzahlung. Sie unterliegt der Einkommensteuer, aber nicht den Sozialabgaben. Wichtig ist, zwischen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Abzügen zu unterscheiden:
- Diese Steuern sind zu zahlen:
– Einkommen-/Lohnsteuer: Sie ist progressiv und liegt zwischen 14–45 %.
– Solidaritätszuschlag: Er beträgt 5,5 % der Lohnsteuer.
– Kirchensteuer: Fällig, wenn man Mitglied einer Kirche ist. Höhe: 8–9 %. - Diese Abgaben entfallen:
– Krankenversicherung: Keine Beiträge fällig, da Abfinng kein Arbeitslohn ist.
– Pflegeversicherung: Ebenfalls beitragsfrei.
– Arbeitslosenversicherung: Keine Abzüge.
– Unfallversicherung: Nicht relevant bei Abfindungen.
– Rentenversicherung: Keine Abzüge.
Die Fünftelregelung: Steuerersparnis durch geschickte Versteuerung
Die Fünftelregelung ist ein steuerliches Instrument, das Abfindungsempfängern erhebliche Vorteile verschaffen kann. Sie sorgt dafür, dass der Steuersatz auf die Abfindung gemildert wird.
Das Prinzip funktioniert in drei Schritten:
- Schritt 1: Ein Fünftel der Abfindung wird zum Einkommen gerechnet.
- Schritt 2: Die Steuer mit und ohne dieses Fünftel wird verglichen.
- Schritt 3: Die Differenz wird mit 5 multipliziert – das ergibt die Steuer auf die Abfindung.
Wichtige Änderungen ab 2025 bei der Fünftelregelung
Bis einschließlich 2024 hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung automatisch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
Seit 2025 gilt eine neue Regelung:
- Nicht mehr automatisch:
Arbeitgeber wenden die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr an. - Eigeninitiative erforderlich:
Arbeitnehmer müssen die Fünftelregelung in ihrer Steuererklärung selbst beantragen. - Prüfung durch Finanzamt:
Die Steuerermäßigung wird nur nachträglich über den Steuerbescheid gewährt.
Zusammenfassung: Schritt für Schritt – korrekt „Abfindung versteuern“
Damit keine steuerlichen Nachteile entstehen, sollte beim Thema Abfindung strukturiert vorgegangen werden.
Diese Checkliste hilft dabei:
- Anspruch und Höhe klären.
- Auszahlung möglichst in einem Kalenderjahr sichern.
- Steuerarten prüfen: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer.
- Fünftelregelung in der Steuererklärung beantragen (ab 2025 notwendig).
- Kirchensteuer-Erlass prüfen, wenn man Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist.
Beispielrechnung: Abfindung versteuern mit und ohne Fünftelregelung
Um die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindung besser nachvollziehen zu können, lohnt sich ein konkretes Rechenbeispiel. Dabei wird deutlich, wie stark die Steuerbelastung mit und ohne Fünftelregelung ausfallen kann.
- Ausgangsdaten:
Arbeitnehmer: ledig, Steuerklasse I
Jahreseinkommen: 50.000 €
Abfindung: 40.000 €
Kirchensteuer: 9 % - Berechnung ohne Fünftelregelung:
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich auf 90.000 €. Dadurch rutscht der Arbeitnehmer in eine höhere Steuerprogression. Die Steuerlast steigt stark an. - Berechnung mit Fünftelregelung:
Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Für die Steuerberechnung werden also nur 8.000 € zusätzlich berücksichtigt. Der Steuersatz steigt dadurch weniger stark an.
Vergleich Steuerbelastung:
Berechnung | Steuern gesamt | Ersparnis |
Ohne Fünftelregelung | ca. 27.500 € | – |
Mit Fünftelregelung | ca. 21.000 € | ≈ 6.500 € weniger |
Dieses Beispiel zeigt, dass die Fünftelregelung die Steuerlast erheblich reduzieren kann. Gerade bei hohen Abfindungen lohnt sich die Anwendung fast immer – vorausgesetzt, man beantragt sie seit 2025 aktiv in der Steuererklärung.
Wie Sie mit einem Solarinvestment deutliche Steuervorteile erzielen
Eine Abfindung führt oft dazu, dass Arbeitnehmer auf einen Schlag deutlich mehr Einkommen versteuern müssen. Dadurch steigt die Steuerlast erheblich an. Eine legale und gleichzeitig nachhaltige Möglichkeit, die Steuerlast zu senken, ist ein Investment in eine Photovoltaikanlage. Durch steuerliche Sonderregelungen können hier hohe Abschreibungen geltend gemacht und somit die Steuerlast spürbar reduziert werden.
Ein Solarinvestment bietet gleich mehrere steuerliche Vorteile: Zum einen kann der sogenannte Investitionsabzugsbetrag (IAB) genutzt werden, mit dem sich bis zu 50 % der Anschaffungskosten schon im Jahr vor der Investition steuerlich absetzen lassen. Hinzu kommen die Sonderabschreibung (20 % im Jahr der Anschaffung) sowie die lineare Abschreibung über die Jahre der Nutzung hinweg. In Kombination können so bis zu 62 % der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Neben dem steuerlichen Effekt hat eine Photovoltaikanlage einen weiteren Vorteil: Sie erwirtschaftet über viele Jahre hinweg stabile Einnahmen durch den Verkauf von Strom. Das bedeutet: Die Abfindung arbeitet damit weiter, anstatt allein in Steuern zu fließen. Gerade in Zeiten steigender Energiekosten und einer hohen Nachfrage nach erneuerbaren Energien wird ein Solarinvestment zunehmend attraktiv – sowohl als Steuersparmodell als auch als langfristige Kapitalanlage.
Beispielrechnung Solarinvestment (Investitionssumme: 100.000 €):
Steuerliche Möglichkeit | Erklärung | Höhe (bezogen auf 100.000 €) |
Investitionsabzugsbetrag (IAB) | Bis zu 50 % der geplanten Investition können im Jahr vor der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. | 50.000 € |
Sonderabschreibung | Im Jahr der Anschaffung sind bis zu 20 % der Kosten sofort absetzbar. | 20.000 € |
Lineare Abschreibung (AfA) | Jährlich ca. 5 % über die Nutzungsdauer (ca. 20 Jahre). Im ersten Jahr anrechenbar. | 5.000 € |
Gesamte Steuerersparnis im ersten Jahr | Kombination aus IAB, Sonderabschreibung und AfA. | 75.000 € |
Praxisbeispiel: Steuerersparnis mit Solarinvestment
Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2025 eine Abfindung von 80.000 €. Ohne weitere Maßnahmen müsste diese Abfindung voll versteuert werden – je nach Steuersatz würden dabei leicht über 30.000 € an Steuern fällig. Nun entscheidet sich der Arbeitnehmer, 50.000 € dieser Abfindung in eine Photovoltaikanlage zu investieren.
Dank steuerlicher Regelungen kann er folgende Beträge im ersten Jahr absetzen:
Steuerliche Möglichkeit | Berechnung | Absetzbarer Betrag |
Investitionsabzugsbetrag (IAB) | 50 % von 50.000 € | 25.000 € |
Sonderabschreibung | 20 % von 50.000 € | 10.000 € |
Lineare Abschreibung (AfA) | 5 % von 50.000 € | 2.500 € |
Gesamt steuerlich absetzbar | Summe aller Abschreibungen im ersten Jahr | 37.500 € |
Das bedeutet konkret: Von den ursprünglich steuerpflichtigen 80.000 € Abfindung können durch das Solarinvestment 37.500 € abgesetzt werden. Die effektive Steuerlast sinkt dadurch erheblich – oft um mehr als 10.000 € im Vergleich zu einer vollen Versteuerung.
Gut zu wissen!
Das Thema Abfindung versteuern ist komplexer, als viele Arbeitnehmer zunächst denken. Seit den Änderungen ab 2025 liegt die Verantwortung stärker bei jedem Arbeitnehmer selbst: Nur wer die Fünftelregelung in seiner Steuererklärung beantragt, kann die steuerlichen Vorteile nutzen. Eine sorgfältige Planung, gegebenenfalls unterstützt durch einen Steuerberater, hilft dir, unnötig hohe Steuerzahlungen zu vermeiden und deine Abfindung bestmöglich zu nutzen.
Zusätzlich solltest du bedenken, dass eine Abfindung nicht als Bonus für vergangene Leistungen, sondern als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Wer schnell wieder eine neue Stelle findet, kann die Abfindung strategisch einsetzen – etwa für Altersvorsorge, Investitionen in Solar oder den Aufbau von Rücklagen. So wird die Abfindung zu einer echten Chance statt zu einer reinen Übergangszahlung.