Rückbauverpflichtung nach EEG – aktuelle Rechtslage

Hey liebe Community,

ich bin Laura S. und arbeite seit Jahren im Bereich der gewerblichen Solaranlagen. In letzter Zeit ist mir vermehrt die Frage nach der Rückbauverpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gestellt worden. Daher möchte ich gerne meine aktuellen Erkenntnisse mit euch teilen.

Zunächst einmal sollte jeder Betreiber einer Solaranlage wissen, dass er gemäß § 37 Absatz 2 EEG für den Rückbau und die Entsorgung der Anlage verantwortlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlage stillgelegt oder weiterbetrieben wird. Die Rückbauverpflichtung besteht also auch, wenn die Anlage nicht mehr in Betrieb ist.

Bei der Entsorgung von Solaranlagen gilt es zudem die Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu beachten. Dies bedeutet, dass die Anlage fachgerecht entsorgt und recycelt werden muss. Hierfür gibt es spezielle Entsorgungsunternehmen, die sich auf die fachgerechte Entsorgung von Solaranlagen spezialisiert haben.

Eine wichtige Neuerung im Bereich der Rückbauverpflichtung ist die Einführung des sogenannten „Rückbaupfands“. Ab dem 01. Januar 2021 müssen Anlagenbetreiber eine Rückstellung in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde installierter Leistung bilden, um die Kosten für den Rückbau und die Entsorgung der Anlage abzudecken. Dies soll sicherstellen, dass die Kosten für den Rückbau nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.

Es ist wichtig, sich als Betreiber einer Solaranlage über die aktuellen rechtlichen Vorgaben und Pflichten im Klaren zu sein, um eventuelle finanzielle und juristische Konsequenzen zu vermeiden. Ich hoffe, mein Beitrag konnte euch weiterhelfen und freue mich auf einen regen Austausch zu diesem Thema.

LG

Schreibe einen Kommentar

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner