Umsatzsteuerliche Behandlung von Stromlieferverträgen

Hallo liebe Solar-Community,

ich möchte heute mit euch über ein Thema sprechen, das für viele von uns in der Praxis relevant ist: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Stromlieferverträgen.

Ich betreibe seit einigen Jahren eine gewerbliche Photovoltaikanlage und habe in der Vergangenheit immer wieder mit der Frage gekämpft, wie ich meine Stromlieferverträge steuerlich behandeln soll. Denn je nachdem, ob ich als Unternehmer oder Privatperson auftrete, gibt es hier unterschiedliche Vorschriften zu beachten.

In meinem Beispiel geht es um einen Unternehmer, der seinen Strom an einen Dritten liefert und dafür monatliche Abschlagszahlungen erhält. Laut Umsatzsteuergesetz ist er dazu verpflichtet, für seine Lieferungen eine Rechnung auszustellen und diese mit dem entsprechenden Umsatzsteuersatz zu versehen. Doch wie sieht es in diesem Fall aus? Muss der Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Abschlagszahlungen bereits im Voraus berechnen oder erst bei der finalen Abrechnung?

Nach intensiver Recherche und Rücksprache mit meinem Steuerberater kann ich hier nun Licht ins Dunkel bringen: Laut der aktuellen Rechtsprechung gilt in diesem Fall das sogenannte „Ist-Besteuerungsprinzip“. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Lieferung des Stroms berechnet und abgeführt werden muss. Somit müssen keine Abschlagszahlungen versteuert werden, sondern lediglich die tatsächlich gelieferte Menge Strom.

Für mich als Unternehmer hat dies den Vorteil, dass ich meine Liquidität nicht durch hohe Abschlagszahlungen belasten muss und erst bei der finalen Abrechnung die Umsatzsteuer abführen muss. Auch für den Dritten, der den Strom bezieht, ist diese Regelung von Vorteil, da er nicht bereits im Voraus die Umsatzsteuer auf die Abschlagszahlungen zahlen muss.

Allerdings ist hier zu beachten, dass es sich bei dem Dritten um einen Unternehmer handeln muss, der den Strom für sein Unternehmen nutzt. Bei Privatpersonen muss die Umsatzsteuer weiterhin im Voraus berechnet werden.

Ich hoffe, ich konnte euch mit diesem Erfahrungsbericht etwas Klarheit in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Stromlieferverträgen verschaffen. Natürlich gilt hier wie immer: Im Zweifelsfall sollte man sich immer an seinen Steuerberater wenden, um mögliche Risiken zu vermeiden.

In diesem Sinne wünsche ich euch allen weiterhin viel Erfolg mit euren gewerblichen Solar- und Photovoltaikanlagen. Lasst uns weiterhin gemeinsam an einer nachhaltigen Zukunft arbeiten!

LG

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