Umsatzsteuerliche Behandlung von Stromlieferverträgen

Hallo liebe Solar-Community,

ich möchte heute mit euch über ein wichtiges und oft unterschätztes Thema sprechen – die umsatzsteuerliche Behandlung von Stromlieferverträgen in der Praxis.

Wie einige von euch bereits wissen, sind unternehmerische Photovoltaikanlagen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass bei der Einspeisung des selbst erzeugten Solarstroms in das öffentliche Netz Umsatzsteuer anfällt. Doch wie verhält es sich bei Stromlieferverträgen, bei denen der erzeugte Strom direkt an Dritte verkauft wird?

Also es heißt, dass die Lieferung von Strom aus einer Photovoltaikanlage an Dritte umsatzsteuerlich wie eine Eigenverbrauchsentnahme behandelt wird. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf den Wert des gelieferten Stroms berechnet und abgeführt werden muss.

Für gewerbliche Solar-/Photovoltaikanlagenbetreiber kann dies zu einer finanziellen Herausforderung werden, da sie nicht nur die Umsatzsteuer auf den Wert des gelieferten Stroms zahlen müssen, sondern auch die Vorsteuer aus den Kosten für die Anlage nicht geltend machen können.

Um dem entgegenzuwirken, gibt es jedoch die Möglichkeit, eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Diese erlaubt es, auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen zurückzugreifen, was bedeutet, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass auch die Vorsteuer aus den Anlagenkosten nicht geltend gemacht werden kann.

Ich empfehle daher allen gewerblichen Solar-/Photovoltaikanlagenbetreibern, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung bei einem Steuerberater in Anspruch zu nehmen. Denn eine falsche Handhabung kann nicht nur zu finanziellen Einbußen führen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen.

In diesem Sinne wünsche ich euch allen eine erfolgreiche und umsatzsteuertechnisch korrekte Nutzung eurer Solar-/Photovoltaikanlagen.

VG Julia

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