Anzulegender Wert

Der anzulegende Wert ist ein zentraler Begriff im Fördermodell der Marktprämie für erneuerbare Energien – insbesondere für Photovoltaik-, Wind- und Biomasseanlagen.

Er bezeichnet den staatlich festgelegten Zielertrag je Kilowattstunde Strom, den ein Anlagenbetreiber erhalten soll. Dieser Wert wird meist im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt, bei denen Betreiber Gebote für ihre gewünschte Förderung abgeben.

Da der Strom nicht mehr direkt vergütet wird, sondern an der Strombörse verkauft werden muss, gleicht der Staat über die Marktprämie die Differenz zwischen dem aktuellen Börsenstrompreis und dem anzulegenden Wert aus:

Formel:
Marktprämie = anzulegender Wert – durchschnittlicher Börsenstrompreis

Beispiel: Wenn der anzulegende Wert 8 ct/kWh beträgt und der Börsenpreis bei 6 ct/kWh liegt, zahlt der Staat 2 ct/kWh Marktprämie.

Der anzulegende Wert garantiert somit Planungssicherheit für Betreiber, belässt aber gleichzeitig Markt-Anreize, da bei hohen Strompreisen auch Mehrerlöse möglich sind. Damit verbindet er staatliche Förderung mit marktwirtschaftlicher Verantwortung.